Satzung des Schützenverein „Fortuna“ Lauchhammer e.V.

Sportlicher Wettkampf – Traditionspflege – Brauchtum

In Ergänzung und Präzisierung der Satzung des

Schützenvereins „Fortuna“ Lauchhammer e. V. Stand 13.02.2018

gibt sich der amtierende Vorstand folgende

Geschäftsordnung

§ 1 Aufgaben

Zur Erfüllung der aus der Satzung abzuleitenden Aufgaben für die Führung und Leitung des Vereines verteilt der

Vorstand nachfolgend aufgeführte Verantwortungsbereiche auf die ihm angehörenden bzw. kooptierten Mitglieder.

1.) I. Vorsitzender

2.) II. Vorsitzender

3.) Schatzmeister / in

4.) Geschäftsführer / in

5.) Waffenmeister

6.) Sportleiter / in

7.) Jugendleiter / in

8.) Kompaniechef

Diese gewählten bzw. kooptierten Mitglieder sind das Arbeitsgremium des Vereins und führen dessen Geschäfte. Für die einzelnen Tätigkeitsbereiche gilt ein entsprechender Arbeitsverteilungsplan.

§ 2 Sitzungen

Die Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden geleitet. Während des offiziellen Teiles dieser Versammlungen ist das Rauchen nicht gestattet. Die Vorstandsmitglieder verzichten während dieser Zeit außerdem auf die Einnahme von Speisen. Der Vorsitzende kann für einzelne Tagesordnungspunkte die Leitung auf ein anderes Mitglied übertragen.

Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Auf Einladung des Vorsitzenden können an einzelnen Vorstandssitzungen bei begründetem Bedarf andere Mitglieder teilnehmen. Diese eingeladenen Mitglieder sind nur beratende Teilnehmer zu den sie betreffenden oder eingebrachten Tagesordnungspunkten. In dringenden, begründeten Fällen ist die Einberufung einer Sondersitzung des Vorstandes möglich.

Auf Beschluss des Vorstandes können Ausschüsse gebildet werden, die die Entscheidungen des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung vorbereiten oder ausführen. Den Vorsitz in diesen Ausschüssen führt das für dieses Resorts zuständige Vorstandsmitglied.

Vorstandsmitglieder können mit Einwilligung des restlichen Vorstandes unter Beibehaltung ihrer Verantwortung für ihren Geschäftsbereich Dritte mit der Erledigung bestimmter Aufgaben beauftragen. Dieses Vorstandsmitglied übernimmt für die beauftragten Personen die notwendigen Kontroll- und Überwachungsaufgaben.

§ 3 Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit sowie die Beschlussfassung des Vereins regelt die Satzung. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist mit der Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern hergestellt. Bei Mitgliederbeschlüssen ist dies durch 51 % der anwesenden Vereinsmitglieder wirksam.Nimmt ein Vorstandsmitglied bei längerer Krankheit oder vorzeitigem Ausscheiden eines anderen Mitgliedes vorrübergehend mehrere Aufgabenbereiche wahr, kommt ihm bei Abstimmungen nur eine Stimme zu. Der Vorstand kann für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder oder bei der Bildung anderer Aufgabenbereiche neue Mitglieder in den Vorstand kooptieren.

Abstimmungen im Vorstand erfolgen durch Handzeichen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab, da diese Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. Geheim ist abzustimmen, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder beantragen. Gefasste Vorstands- oder Mitgliederbeschlüsse sind zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

Soweit der 1. Vorsitzende rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert ist, wird er durch den 2. Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

§ 4 Schießtraining

Schießtraining wird in der Regel auf den vereinseigenen Schießplätzen durchgeführt. Die Teilnehmer haben dabei die Waffen entsprechend dem Waffengesetz zu transportieren. Die Verwendung von Holstern beim Schießen mit Kurzwaffen ist unzulässig. Jeder Teilnehmer hat seine WBK* sowie auch das Schießbuch zu jedem Schießen mitzuführen. Der Schießleiter zeichnet den Eintrag im Schießbuch durch seinen Stempel ab. Rückwirkende Eintragungen** dürfen nur vom Schießleiter dieses speziellen rückwirkenden Termins vorgenommen werden.

* als Beweis bei Unterwegskotrollen der Polizei.

** nur bei nachgewiesenen Schießübungen.

Die geplanten bzw. geleisteten Schießleitereinsätze werden in die im Container ausgelegten Listen eingetragen. Vertretungen bzw. Änderungen geplanter Termine sind vom eingetragenen Schießleiter selbst zu regeln. Für eine ordnungsgemäße Durchführung werden dem Schießleiter jeweils 2 Arbeitsstunden angerechnet. Unentschuldigtes Fernbleiben zum ausgewiesenen Trainingstermin wird durch 10 zusätzlich zu leistende Arbeitsstunden geahndet.

Zur Durchführung von Schießübungen, insbesondere des Großkaliberschießens für die WBK- Anwärter hat der Schießleiter Waffen und Munition rechtzeitig beim verantwortlichen Schützen des Waffenaufbewahrungsortes zu empfangen und mit diesem nach Ende der Schießübungen, verbrauchte Munition abzurechnen. Dieser Schießleiter ist auch für den vorschriftsmäßigen Transport von Waffen und Munition verantwortlich.

§ 5 Arbeitsstunden

Die Anzahl und die Vergütung der jährlich zu leistendenden Arbeitsstunden sind im § 3 der Finanzordnung geregelt.

Darüber hinaus wird:

  • die Teilnahme an außergewöhnlichen Repräsentationsveranstaltungen außer den im § 6 festgelegten Pflichtveranstaltungen mit 4 Std
  • die Schießleitertätigkeit wie im § 4 pro Training mit 2 Std abgegolten,
  • sowie die Schießleitertätigkeit bei Vereinswettkämpfen mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abgegolten.

Bei Bedarf des Vereins können materielle Leistungen wie Material- oder Maschineneinsatz ( große Maschinen außerhalb des Haushaltsumfanges wie z.B. Bagger usw. ) nach Absprache als Std. angerechnet werden.

Dabei werden Materialien zum Marktwert und der Einsatz von Großmaschinen bis 20,00 € ( als Std. ) für das liefernde Mitglied angerechnet. Die Arbeitsstunden werden in den vom Vorstand festgelegten Arbeitswochenenden durchgeführt. In den jeweiligen Mitgliederversammlungen werden Art und Umfang sowie die materiellen Voraussetzungen wie z.B. benötigte Werkzeuge oder Materialien bekannt gegeben um den Mitgliedern durch ihre Teilnahmemeldung eine

Arbeitsdisposition zu ermöglichen. Durch den Vorstand wird für den jeweiligen Einsatz ein Leiter / Bauleiter bestimmt, welcher auch die geleisteten Stunden der einzelnen Mitglieder in den entsprechenden Unterlagen gegenzeichnet. Einzelleistungen außerhalb dieser geplanten Einsätze sind nur nach vorheriger Absprache, in der Regel aber nicht möglich.

§ 6 Pflichtveranstaltungen

Zur Festigung unseres Vereinsgefüges, der Pflege des Schützenbrauchtums sowie zur Darstellung der Verbundenheit mit unserer Stadt, werden folgende Veranstaltungen durchgeführt an der die Teilnahme der Mitglieder in vollständiger Uniform eine moralische Pflicht ist. Einzelheiten regelt die Uniformordnung des § 9.

  • Ehrenappelle / öffentliche Gedenkveranstaltungen
  • Tag der offenen Tür des Vereins
  • Königsschießen ( ohne Uniform )
  • Vereinsvergnügen incl. Beförderungen
  • Teilnahme am Stadt- bzw. Stadtteilfesten
  • Teilnahme und Repräsentation bei Veranstaltungen anderer Vereine
  • einzelne, ungewöhnliche durch Mitgliederbeschluss bestätigte Veranstaltungen

Bei vom Vorstand beschlossenen Veranstaltungen wie z.B. Landesschützentag o.ä. werden dem Mitglied pro Veranstaltung 4 Arbeitsstunden angerechnet.

Da vorgenannte Termine rechtzeitig bekannt sind, ist die Teilnahme an mindestens drei dieser Veranstaltungen pro Jahr abzusichern. Geschieht dies unbegründet nicht, werden vom Vorstand Disziplinarmaßnahmen beschlossen, die bei Wiederholungen bis zum Ausschluss aus dem Verein durch die Mitgliederversammlung beantragt werden können.

§ 7 WBK, Bedürfniserteilung

Entsprechend der Gesetzlichkeit ist die Bedürfniserteilung erst nach dem vollendeten Anwärterjahr und der erfolgreich bestandenen Sachkundeprüfung möglich. Der Anwärter hat das praktische Schießen durch Teilnahme an mindestens 18 Schießübungen in solchen Kalibern in seinem Schießbuch nachzuweisen, die innerhalb der nächsten 3 Jahre auf der WBK beantragt werden sollen. Für WBK-Anwärter werden nur die vom Verein organisierten und überwachten Übungen auf den Schießplätzen in Lauchhammer-Ost, Elsterwerda und Massen angerechnet. Hierfür wird vom Sport- oder Schießleiter zur Kontrolle sowie zum Nachweis gegenüber der Behörde eine eigene Anwesenheitsliste geführt. Für WBK-Anwärter sowie deren Inhaber erfolgt die Unterschrift zum Antrag des Bedürfnisses durch die Berechtigten des Vorstandes erst, wenn auch nachfolgende Kriterien erfüllt sind:

  • pünktlich gezahlter Jahresbetrag
  • geleistete Arbeitsstunden nach Finanzordnung
  • nachgewiesenes praktisches Schießtraining ( Schießbuch )
  • vollständige Uniform ( bei Frauen gilt Sonderregelung )
  • vorhandener Waffenschrank
  • geforderte Teilnahme an Vereinsveranstaltungen

§ 7 WBK, Bedürfniserteilung

Entsprechend der Gesetzlichkeit ist die Bedürfniserteilung erst nach dem vollendeten Anwärterjahr und der erfolgreich bestandenen Sachkundeprüfung möglich. Der Anwärter hat das praktische Schießen durch Teilnahme an mindestens 18 Schießübungen in solchen Kalibern in seinem Schießbuch nachzuweisen, die innerhalb der nächsten 3 Jahre auf der WBK beantragt werden sollen. Für WBK-Anwärter werden nur die vom Verein organisierten und überwachten Übungen auf den Schießplätzen in Lauchhammer-Ost, Elsterwerda und Massen angerechnet. Hierfür wird vom Sport- oder Schießleiter zur Kontrolle sowie zum Nachweis gegenüber der Behörde eine eigene Anwesenheitsliste geführt. Für WBK-Anwärter sowie deren Inhaber erfolgt die Unterschrift zum Antrag des Bedürfnisses durch die Berechtigten des Vorstandes erst, wenn auch nachfolgende Kriterien erfüllt sind:

  • pünktlich gezahlter Jahresbetrag
  • geleistete Arbeitsstunden nach Finanzordnung
  • nachgewiesenes praktisches Schießtraining ( Schießbuch )
  • vollständige Uniform ( bei Frauen gilt Sonderregelung )
  • vorhandener Waffenschrank
  • geforderte Teilnahme an Vereinsveranstaltungen

§ 8 Außergewöhnliche Mitgliedschaft

Für ausgebildete Schützen anderer Vereine die durch zeitweiligen Wohnungswechsel in unserem Verein den Schießsport ausüben möchten, ist nach Zahlung des Jahresbeitrages ohne Aufnahmegebühr eine zeitweilige Mitgliedschaft in unserem Verein möglich.

Sie können an allen Vereinsveranstaltungen gleichberechtigt teilnehmen. Bei öffentlichen Auftritten ist die Teilnahme in eigener, vereinsfremder Uniform gestattet.

§ 9 Uniformordnung

Laut unserer Satzung hat jedes Vereinsmitglied die Pflicht, spätestens zum Ende des Probejahres eine eigene Vereinsuniform entsprechend der festgelegten Uniformordnung zu erwerben bzw. anfertigen zu lassen. Nach Erhalt und Bezahlung derselben ist dem Vorstand Vollzug zu melden. Diese Uniform ist bei allen öffentlichen Auftritten sowie Höhepunkten des Vereins zu tragen (§ 6).

Alle weiteren Einzelheiten sind im

Anhang I Uniform, Beförderungen und Ernennungen

der Geschäftsordnung, aufgezeigt.

§ 10 Schlüsselordnung

Die verschließbaren Objekte des Vereins lassen sich durch folgende Schlüssel öffnen:

  1. Parkplatz, Haupttor und Mülltonnen 1 Schlüssel
  2. Aufenthalts – und Sanitärcontainer 1 Schlüssel
  3. Geräteschuppen 1 Schlüssel
  4. Energiezuführung 1 Schlüssel
  5. Gemeinschaftsraum / Schießhalle 1 Schlüssel

Jedes Vorstandsmitglied erhält einen Schlüssel zu Punkt 1, um ihm freien Zugang zum Parkplatz und dem Schießtraining zu gewährleisten.

Hierbei ist darauf zu achten, dass aus Sicherheitsgründen nach dem öffnen, die Schlösser auch wieder verschlossen werden.

Den Schlüssel für die Punkte. 2, 3, und 4 erhalten aus Gründen der Übersichtlichkeit nur die Vorstandsmitglieder sowie die Schießleiter. Diese Sportfreunde tragen daher auch die volle Verantwortung für die Ordnung und Sicherheit in diesen Bereichen wie das verschließen der Fenster, abschalten der Energie und des Wassers, beräumen der Arbeits- und Hilfsmittel nach Arbeitseinsätzen und Schießtraining sowie das verschließen der Mülltonnen.

Die Schlüssel für den Pkt. 5 erhalten vorerst nur der Vorsitzende, der Sportleiter und der Geschäftsführer.

§ 11 Vereinsmeisterschaft

Die Kriterien zur jährlich stattfindenden Vereinsmeisterschaft werden durch die jeweilige, aktuelle Ausschreibung im

Anhang VI a Vereinsmeisterschaft Kleinkaliber

VI b Vereinsmeisterschaft Großkaliber

VI c Vereinsmeisterschaft Ablauf

der Geschäftsordnung bekannt gemacht.

§ 12 Königsschießen

Das Schießen um den Titel der Schützenkönigin bzw. des Schützenkönigs ist ein Höhepunkt im Verein und daher für jedes Mitglied eine Schützenpflicht.

Weitere Einzelheiten und Bestimmungen sind im

Anhang II Königsschießen

der Geschäftsordnung dargelegt.

§ 13 Schützenschnur

Das Schießen zum Erwerb, bzw. zur Wiederholung, oder zum Ereichen einer höheren Qualifikation der Schützenschnur sind im

Anhang III Erwerb und Wiederholung der Schützenschnur

der Geschäftsordnung beschrieben.

§ 14 Adlerschießen

Regeln und Bestimmungen zum Adlerschießen sind im

Anhang IV Adlerschießen

der Geschäftsordnung erläutert.

§ 15 Vereinswaffen – Zugriff – Bestand

Bestand, Verwahrung, Nutzung, Transport und Pflege der Vereinswaffen regelt

Anhang V Vereinswaffen

der Geschäftsordnung.

§ 16 Jugendordnung

Die Jugendordnung der Vereinsjugend wird im

Anhang VII Jugendordnung

der Geschäftsordnung geregelt.

§ 17 Ehrenordnung

Die Kriterien der Ehrenordnung des Vereins sind im

Anhang IX Ehrenordnung

ausführlich erläutert.

§ 18 Inventarverzeichnis

Es ist ein Inventarverzeichnis als

Anhang X Inventarverzeichnis

erstellt in welchem alle fest eingebauten und beweglichen Wertgegenstände, Hilfsmittel des Vereins sowie der Vereinswaffen mit Datum des Erwerbs bzw. des Einbaus sowie mit Datum des Verkaufs, des Abrisses bzw. des Verbleibs versehen sind. ( in Arzt / Inventar Verein )

§ 19 Pokalschießen

Die Kriterien für die Pokalschießen unseres Vereins sowie mit anderen Vereinen wird im

Anhang VIII a Weihnachtspokal

VIII b Familienpokal

VIII c Damenpokal

VIII d Gartenpokal

VIII e Unternehmerpokal

VIII f Neujahrspokal

ausführlich erläutert.

§ 20 Ausschluss

Zur Wahrung des Ansehens unseres Vereins und zur Sicherung von Ordnung und Disziplin im Interesse unserer Mitglieder werden folgende Vergehen mit Ausschluss aus dem Verein geahndet. Geleistete Zahlungen und Leistungen werden dabei nicht zurückerstattet.

  • Verunglimpfung des Vereins durch Mitglieder in Uniform bei öffentlichen Veranstaltungen durch Alkoholeinfluss
  • Teilnahme am Schießtraining unter Alkoholeinfluss
  • mindestens 1 Jahr rückständiger Mitgliedsbeitrag

Der Ausschluss wird durch ein Standardschreiben dem Kreis – und Landessportbund, dem Kreis -, und Landesschützenbund, den Nachbarvereinen sowie der zuständigen Polizeibehörde zugeleitet.

Diese Geschäftsordnung tritt nach Mitgliederbeschluss vom 7.Oktober 1997

am 1. Dezember 1997 in Kraft

Nachträge / Änderungen

§ 6 Pflichtveranstaltungen

Hier wurde durch Mitgliederbeschluss vom 2.11.1999 Unterspalte 1 das Wort Vereinsmeisterschaft

gestrichen.

Auf der Vorstandsitzung am 03.06.2014 wurden folgende Nachträge / Änderungen beschlossen:

§ 11 Vereinsmeisterschaft

Anhang VI a Vereinsmeisterschaft Kleinkaliber überarbeitet, Stand 03.06.2014

Anhang VI b Vereinsmeisterschaft Großkaliber überarbeitet, Stand 03.06.2014

Anhang VI c Vereinsmeisterschaft Ablauf überarbeitet, Stand 03.06.2014

§ 13 Schützenschnur

Anhang III Erwerb und Wiederholung der Schützenschnur überarbeitet, Stand 03.06.2014

§ 19 Pokalschiessen

Anhang VIII a Weihnachtspokal überarbeitet, Stand 03.06.2014

Anhang VIII b Familienpokal überarbeitet, Stand 03.06.2014

Anhang VIII c Damenpokal neu, Stand 03.06.2014

Anhang VIII d Gartenpokal neu, Stand 03.06.2014

Anhang VIII e Unternehmerpokal neu, Stand 03.06.2014

Auf der Vorstandsitzung am 01.03.2016 wurden folgende Nachträge / Änderungen beschlossen:

§ 7 WBK, Bedürfniserteilung

„gezahlter Jahresbetrag“ wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „ pünktlich gezahlter Jahresbetrag“

Auf der Vorstandsitzung am 03.01.2017 wurde folgender Nachtrag beschlossen:

§ 19 Pokalschiessen

Anhang VIII f Neujahrspokal neu, Stand 03.01.2017

Auf der Vorstandsitzung am 13.02.2018 wurde folgender Änderung beschlossen:

§ 4 Schießtraining und § 5 Arbeitsstunden wurden die Schießleiterstunden überarbeitet.